Die Abgrenzung der abzugsfähigen Aufwendungen erfolgt grundsätzlich danach, ob sie vom Geschäftsführer besonders für den gewinnbringenden Umsatz getätigt wurden und dafür auch objektiv erforderlich waren oder ob sie ebenfalls anderen Zwecken dienen konnten. Nur soweit feststeht, dass Kosten ausschliesslich für die Herstellung der patentverletzenden Produkte angefallen sind, besteht der erforderliche Zusammenhang zum erzielten Bruttogewinn (BGE 134 III 306 E. 4.1.4 S. 310 f.). Gemäss Lehre sind abzugsfähig insbesondere die Kosten für den konkreten Werbeaufwand, Personalaufwand und Werkzeugkosten (Staub, in: Noth/Bühler/Thouvenin, Markenschutzgesetz, 2017, N 116 f. zu Art. 55 MSchG).