126b, S. 3 Abs. 1) ist die Rechnungsdifferenz von Fr. 732.18 also nicht unstrittig. Unterlässt es die Beklagte indessen darzulegen, weshalb die substanziierte Darstellung des klägerischen Ertrages in der Höhe von Fr. 160‘569.36 neben den Warenretouren im Betrag von Fr. 20‘365.34 weiter bzw. um Fr. 732.18 zu reduzieren ist, bleibt es beim Ertrag von Fr. 140‘204.02 bzw. beim Bruttogewinn von Fr. 24'661.79. Auf das unsubstanziierte Vorbringen der Beklagten bezüglich des (weiteren) Abzugs von Fr. 732.18 ist nicht einzutreten. Kantonsgericht Schwyz 16