bb) Die Klägerin führt in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2016 aus, es ergäben sich weitere (geringfügige) Abweichungen aufgrund von Rundungsdifferenzen und Währungsumrechnungen (act. 96, S. 9 N 18). Diese sind in ihren substanziierten Berechnungen des Gesamtertrages von Fr. 160‘569.36 enthalten (vgl. act. 96, S. 8 N 16-18; act. 96/2, Tabellen 3-6). Darauf geht die Beklagte nicht ein, sondern trägt bloss vor, der als vernachlässigbar erachtete weitere Differenzbetrag belaufe sich auf Fr. 732.18 (Ertrag gemäss Klägerin von Fr. 160‘569.36 ./. Ertrag gemäss Beklagte von Fr. 139‘471.84 ./. Betrag der Warenretouren von Fr. 20‘365.34 =