erzielte also mit den HARRY POPPER Kondomen im Umfang der erfolgten Warenrückrufe keinen Gewinn. Die Klägerin übersieht, dass sie nur einen Gewinnherausgabeanspruch hat. Daher sind die Warenretouren im Betrag von Fr. 20'365.34 (vgl. auch act. 96/2, Beilage 7) vom Ertrag von Fr. 160‘569.36 bzw. vom Bruttogewinn von Fr. 45‘027.13 in Abzug zu bringen, zumal die Klägerin anerkennt, dass die Beklagte ihren Abnehmerinnen entsprechende Zahlungen oder Gutschriften leistete (vgl. act. 126a, S. 5 N 18). Es resultiert somit vorerst ein Ertrag von Fr. 140‘204.02 bzw. ein Bruttogewinn von Fr. 24'661.79.