126a, S. 5 N 17), so vermöchte sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn mit Urteil vom 17. August 2010 erklärte das Kantonsgericht die Kondome der Marke HARRY POPPER für nichtig und verbot der Beklagten und ihren Organen unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB deren Verwendung im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit Präservativen und anderen Erotik- bzw. Pornoprodukten. Somit litten diese Kondome an einem rechtlichen Mangel i.S.v. Art. 197 Abs. 1 OR, der deren Wert zu dem vorausgesetzten Gebrauche vollends aufhob. Aus diesem Grund kam es im Umfang der erfolgten Warenrückrufe zur Wandelung der von der Beklagten an die Abnehmerfirmen erfolgten Kondomverkäufe i.S.v.