Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte die Produkte vom Markt nahm, um dem Urteil des Kantonsgerichts vom 17. August 2010 betreffend die Nichtigkeit der Marke HARRY POPPER nachzukommen und dass diese Rücknahmen als Retouren verbucht wurden (act. 96, S. 8 f. N 18; act. 103, S. 6 f. N 31-34; vgl. auch act. 96/3). Selbst wenn es im Umfang der Rückrufe bereits zu Markenrechtsverletzungen gekommen wäre, wie die Klägerin mit Verweis auf Art. 13 MSchG behauptet (act. 126a, S. 5 N 17), so vermöchte sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.