Was die Wareneinkäufe anbelangt, ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach die Beklagte HARRY POPPER Kondome auch direkt von der Herstellerin K.________ GmbH bezogen habe (KG-act. 96, S. 6 N 12), entkräftet ist. N.________, der Geschäftsführer der K.________ GmbH, Deutschland, bestätigte mit Schreiben vom 25. August 2016, eingereicht durch die Beklagte mit Eingabe vom 25. August 2016, dass die K.________ erstmals im Verlaufe des Jahres 2011 direkt an die M.________ AG geliefert, diese seither bestehende Lieferbeziehung aber keine Kondome der Marke HARRY POPPER beinhaltet habe (act. 103, S. 6 N 26 und act. 103/2). In gleicher Weise antwortete N._____