4.1 a) Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte im relevanten Zeitraum von der L.________ GmbH 51‘926 Stück HARRY POPPER Artikel erwarb, wofür ihr ein (Waren)Aufwand von Fr. 115‘542.23 entstand (act. 96, S. 7 f. N 14 f.; act. 103, S. 6 N 27).