Darin wurde insbesondere festgehalten, die Parteien seien sich darin einig, dass die Auskunftserteilung gemäss Ziff. 1 des Dispositivs des Teilurteils vom 23. Juni 2015 auch für die M.V.________ AG zu erteilen sei, und sofern bezüglich der M.V.________ AG eine vollumfängliche Auskunft nicht mehr möglich sei, sei das detailliert und nachvollziehbar darzulegen und es seien all jene Elemente zu liefern, welche eine möglichst genaue Schätzung des Umsatzes und des Bruttogewinnes erlauben würden (act. 80, S. 1 N 3). Daher liess die Beklagte am 15. März 2016 weitere Unterlagen einreichen (act. 82/1 und 82/2).