die Beklagte nur ungenügend ihrer Informationspflicht gemäss Teil-Urteil vom 23. Juni 2015 nachgekommen sei (act. 69/1). Aus diesen Gründen schlossen die Parteien am 28. Januar 2016 eine Prozessvereinbarung. Darin wurde insbesondere festgehalten, die Parteien seien sich darin einig, dass die Auskunftserteilung gemäss Ziff. 1 des Dispositivs des Teilurteils vom 23. Juni 2015 auch für die M.V.________ AG zu erteilen sei, und sofern bezüglich der M.V.______