b) Mit Teil-Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015 wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 30. September 2006 bis zum 28. Februar 2011 Auskunft zu erteilen über die von ihr hergestellten und verkauften Präservative und allenfalls anderen Produkte mit dem Zeichen HAR- RY POPPER sowie die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne und darüber nach anerkannten Grundsätzen und unter Vorlage von beweiskräftigen Dokumenten Rechnung abzulegen (act. 59a). In der Begründung (E. 2f/aa S. 31) führte das Kantonsgericht unter anderem aus, dass bei unterlassener Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf die Angaben des Klägers abgestellt werde.