Darin habe die Klägerin nämlich jederzeit transparent gemacht, wo die Berechnungen basierend auf den vorgelegten Zahlen aufhören und wo die (notwendigen) Schätzungen beginnen würden. Aus dem Umstand, dass die Klägerin ihren Anspruch beziffert habe, folge nicht, dass die Auskunftserteilung vollständig erfolgt sei (act. 96, S. 3 N 3 f.; act. 109a, S. 1-4 N 2 und 5-13; act. 126a, S. 1-3 N 2-10). Die Beklagte bestreitet dies, zumal die Klägerin in der Lage gewesen sei, ihren Anspruch anhand der beklagtischen Angaben – wenn auch falsch – mit Fr. 70‘984.06 und Fr. 8‘233.07 zu beziffern (act. 103, S. 3 N 9 f. und S. 5 N 20).