3. a) Die Klägerin bringt vor, die Beklagte sei ihren Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten gemäss Dispositivziffer 1 des Teil-Urteils des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015 nicht vollständig nachgekommen. Daher sei für die Bezifferung des herauszugebenden Verletzergewinns auf die Angaben und Schätzungen der Klägerin abzustellen, welche sie mit Eingabe vom 1. Juli 2016 geliefert habe. Darin habe die Klägerin nämlich jederzeit transparent gemacht, wo die Berechnungen basierend auf den vorgelegten Zahlen aufhören und wo die (notwendigen) Schätzungen beginnen würden.