Da die Beklagte der Klägerin inzwischen Auskunft über die von ihr hergestellten und verkauften Präservative mit dem Zeichen HARRY POPPER sowie über die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne erteilte und darüber Rechnung ablegte, ist die erste Stufe der Stufenklage abgeschlossen. Ob die Auskunft im erforderlichen Umfang geschah, kann an dieser Stelle offen bleiben. Kantonsgericht Schwyz 11 Nachfolgend ist über die von der Klägerin geltend gemachten Forderungsbeträge von Fr. 812‘695.18 und Fr. 525.00, jeweils zuzüglich Zinsen, zu befinden.