Zum anderen befand es noch nicht über die von der Klägerin geltend gemachte Höhe der Rechtsverfolgungskosten von Fr. 525.00 (Teil-Urteil vom 23. Juni 2015, E. 2d/bb S. 16). Daher wurde die Beklagte im gleichen Entscheid verpflichtet, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung noch festzulegenden Betrag als Gewinnherausgabe zuzüglich Zins von 5 % seit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres sowie einen noch festzulegenden Betrag nebst 5 % Zins für vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen (act. 59, S. 3, Dispositivziff. 2 und 3).