Zum einen werde die Klägerin den von der Beklagten im relevanten Zeitraum mit den HARRY POPPER Produkten erwirtschafteten Bruttogewinn inkl. Schadenszins erst nach Auskunftserteilung durch die Beklagte substanziiert zu behaupten haben (Teil-Urteil vom 23. Juni 2015, E. 2e/cc S. 25). Zum anderen befand es noch nicht über die von der Klägerin geltend gemachte Höhe der Rechtsverfolgungskosten von Fr. 525.00 (Teil-Urteil vom 23. Juni 2015, E. 2d/bb S. 16).