Das Kantonsgericht gelangte mit Teil-Urteil vom 23. Juni 2015 bezüglich dieser beiden Ansprüche zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien und liess lediglich die Höhe der beiden geltend gemachten Forderungen offen (Teil-Urteil vom 23. Juni 2015, E. 2d und e S. 15-30). Zum einen werde die Klägerin den von der Beklagten im relevanten Zeitraum mit den HARRY POPPER Produkten erwirtschafteten Bruttogewinn inkl. Schadenszins erst nach Auskunftserteilung durch die Beklagte substanziiert zu behaupten haben (Teil-Urteil vom 23. Juni 2015, E. 2e/cc S. 25).