2. In der vorliegend zu beurteilenden zweiten Stufe fordert die Klägerin von der Beklagten die Gewinnherausgabe in der Höhe von Fr. 812‘695.18 zuzüglich Zins von 5 % pro Jahr, jeweils ab Ende des Geschäftsjahres sowie die Bezahlung von Fr. 525.00 als Ersatz für vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zins von 5 % pro Jahr ab dem 13. Mai 2008.