1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 812‘695.18 als Gewinnherausgabe zuzüglich Zins von 5 % p.a. ab Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 525 als Ersatz für vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zins von 5 % p.a. ab dem 13. Mai 2008 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 25. August 2016 trug die Beklagte auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (act. 103).