Mit Eingabe vom 15. März 2016 reicht die Beklagte umfassende Dokumente ein mit dem Hinweis, dass sich die Umsätze der M.V.________ AG bzw. M.V.________ AG an die Endkunden in der Zeit nach der Fusion nicht eruieren liessen (act. 82, 82/1 sowie 82/2-82/10), wozu die Klägerin am 3. Mai 2016 Stellung nahm. Bereits mit Eingabe vom 24. März 2016 hatte die Beklagte das Schreiben der C.________ GmbH & Co ins Recht gelegt (act. 84 und 84/1). Am 1. Juli 2016 bezifferte die Klägerin die Forderung und stellte, anknüpfend an ihre Klageschrift vom 26. September 2011 und das Teil-Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015 folgende Rechtsbegehren (act. 96):