Mit Eingabe vom 27. November 2015 reichte die Beklagte bezugnehmend auf Dispositivziffer 1 des Teil-Urteils des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015 dem Kantonsgericht elf Bundesordner ein (act. 66). F. Da sich die Parteien in der Auslegung des Dispositivs des Teil-Urteils vom 23. Juni 2015 in mehreren Punkten nicht einig waren, schlossen sie auf Vorschlag des Gerichts am 28. Januar 2016 folgende Prozessvereinbarung ab (act. 80):