Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren abgewiesen. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung noch festzulegenden Betrag als Gewinnherausgabe zuzüglich Zins von 5 % seit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu bezahlen. 3. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin einen noch festzulegenden Betrag nebst 5 % Zins für vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. 4. Die Gerichts- und Parteikosten werden dem Endentscheid vorbehalten. Dieses Teil-Urteil blieb unangefochten.