blen Kosten gemindert sind; f) Nachweis der mit den Produkten allenfalls erzielten Lizenzeinnahmen; g) Nachweis der fixen und variablen Gestehungskosten der Beklagten zur Erwirtschaftung der Umsätze mit den Produkten sowie Nachweis der von ihr verbuchten Gewinne, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren. Diese Auskünfte sind für den Zeitraum vom 30. September 2006 bis zum 28. Februar 2011 zu erteilen. Kantonsgericht Schwyz 7