1. Die Beklagte ist unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle verpflichtet, der klagenden Partei innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Teil-Urteils Auskunft zu erteilen über die von ihr hergestellten und verkauften Präservative und allenfalls anderen Produkte mit dem Zeichen HARRY POPPER sowie die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne und hat darüber nach anerkannten Grundsätzen und unter Vorlage von beweiskräftigen Dokumenten Rechnung abzulegen.