Am 23. März 2015 fand eine Instruktionsverhandlung mit Aktenschluss statt, aber nur hinsichtlich des ersten Teils der Stufenklage bzw. bezüglich des grundsätzlichen Bestandes der Forderung nebst Zins und des Auskunftsanspruchs (act. 46). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2015 hielten die Parteien je zwei Schlussvorträge (act. 59). Gleichentags erliess das Kantonsgericht folgendes Teil-Urteil (act. 59a):