Mit Beschluss vom 26. Februar 2013 trat das Kantonsgericht auf die Klage nicht ein, auferlegte die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5‘000.00 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Klägerin vom 22. April 2013 hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2013 teilweise gut. Das Bundesgericht hob den kantonsgerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (ZK1 2011 39: act. 30 und 36).