Mit Klageantwort vom 26. Januar 2012 trug die Beklagte auf vollumfängliche Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Ausserdem bestritt die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Schwyz (ZK1 2011 39: act. 10). Am 5. März 2012 nahm die Klägerin Stellung zur Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit und beantragte Nichteintreten, eventualiter Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (ZK1 2011 39: act. 14).