1. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, der klagenden Partei binnen 30 Tagen seit Rechtskraft des entsprechenden (Teil-)Urteils durch Rechnungslegung über die Menge der von Kantonsgericht Schwyz 4