Am 13. Januar 2011 gab die Beklagte der Klägerin bekannt, dass sie einen Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz und/oder Gewinnherausgabe verneine, und zwar sowohl in grundsätzlicher als auch – eventualiter – in quantitativer Hinsicht (ZK1 2011 39: act. 2, KB 14). D. Am 26. September 2011 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Schwyz Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren (ZK1 2011 39: act. 1):