Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 und 6. Januar 2011 hielt die Klägerin die Beklagte an, ihren Schadenersatz- und Gewinnherausgabeanspruch anzuerkennen. Gleichzeitig forderte die Klägerin die Beklagte auf, durch Rechnungslegung Auskunft zu geben über die Menge der von ihr hergestellten und verkauften Präservative und anderen Produkten mit dem Zeichen HARRY POPPER und die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne (ZK1 2011 39: act. 2, KB 11 und 13).