Mit Urteil vom 17. August 2010 erklärte das Kantonsgericht Schwyz die Schweizer Marke Nr. 542 377 (HARRY POPPER) für nichtig und verbot der Beklagten und ihren Organen unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB, das Zeichen HARRY POPPER im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit Präservativen und anderen Erotik- bzw. Pornoprodukten zu verwen- Kantonsgericht Schwyz 3