B. Nachdem die Klägerin die Beklagte im September und Oktober 2006 sowie November 2007 ohne Erfolg aufgefordert hatte, die Marke HARRY POPPER freiwillig zurückzuziehen bzw. zu löschen, reichte die Klägerin am 13. Mai 2008 gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Schwyz Klage ein mit dem Hauptantrag, es sei die Schweizer Marke Nr. 542 377 (HARRY POP- PER) für nichtig zu erklären (ZK1 2011 39: act. 2, KB 3 S. 3).