Die Beklagte kann heute mit zahlreichen Erotikläden in der ganzen Schweiz als Marktleaderin im schweizerischen Erotikgeschäft bezeichnet werden. Die Beklagte vertreibt nicht nur Produkte anderer Anbieter, sondern entwickelt und verkauft auch eigene Produkte (ZK1 2011 39: act. 2, KB 3 S. 2 f.). Im Herbst 2006 stiess die Klägerin auf die schweizerische Wort-/Bildmarke 542 377 der Beklagten, die im Wesentlichen aus den Worten HARRY POP- PER bestand und für Präservative geschützt war. Diese Marke wurde am 15. Dezember 2005 hinterlegt und am 30. Januar 2006 im schweizerischen Markenregister eingetragen (ZK1 2011 39: act. 2, KB 3 S. 3).