hat die 1. Zivilkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Klägerin ist einer der grössten Filmproduzenten und ein führendes Unternehmen im Bereich Unterhaltung, Merchandising, Verwertung von Immaterialgüterrechten und Fernsehen. Sie ist Inhaberin der berühmten Marke HARRY POTTER, deren Verwertung vollumfänglich bei ihr liegt (ZK1 2011 39: act. 2, KB 3 S. 2).