{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2013 33\nRegeste:\nForderung aus Markenrechtsverletzung, Stufenklage | Immaterialgüterrecht\n\na) Dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung der\nvorprozessualen Anwaltskosten hat, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Teil-\nUrteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015. Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 dieses Entscheids wurde die Beklagte nämlich verpflichtet, der Klägerin einen\nnach Auskunftserteilung noch festzulegenden Betrag als Gewinnherausgabe\nzuzüglich Zins von 5 % seit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu bezahlen.\nZur Begründung kann auf E. 2d S. 15-23 desselben Entscheids verwiesen\nwerden. Daher sind nur mehr die Höhe des Anspruchs und der Beginn des\nZinsenlaufs strittig.\n\nb) Die Klägerin führte in ihrer Klageschrift vom 26. September 2011 aus,\ndie Kostenabrechnungen für den behaupteten Anspruch von Fr. 525.00 würden noch nachgereicht (ZK1 2011 39: act. 1, S. 9 f. N 25-27). Eine solche liegt\nnicht im Recht. Zu finden sind einzig drei Mahnschreiben vom 29. September\n2006, 26. Oktober 2006 und 19. November 2007, die der Klageschrift beiliegen (ZK1 2011 39: act. 2, Beilagen 4-6). Der behauptete Anspruch von\nFr. 525.00 geht aber auch daraus nicht hervor. Fehlt es an einer Honorarnote\nbetreffend die vorprozessualen Anwaltskosten, geschweige denn liegen diesbezüglich Konkretisierungen und Erläuterungen vor, ist dieser behauptete An-\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nspruch mangels ausreichender Substanziierung abzuweisen (vgl. BGer, Urteil\n4A_264/2015 vom 10. August 2015, E. 4.2.2).\n\n7. a) Das vorliegende Verfahren war sehr aufwändig. Gestützt auf § 3\nAbs. 2 und § 34 i.V.m. § 33 Gebührenordnung für die Verwaltung und die\nRechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) sind die Kosten dieses Verfahrens auf insgesamt Fr. 35‘000.00 festzusetzen (vgl. Art. 95 Abs. 2 ZPO).\nSie werden von den Kostenvorschüssen der Klägerin in der Höhe von insgesamt Fr. 30‘000.00 (vgl. act. 107) bezogen.\n\nEntgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. act. 103, S. 29 f. N 147) ist für\ndie Auferlegung der Prozesskosten vorliegend nicht massgebend, was die\nKlägerin mit der Erhöhung ihrer Forderung auf über Fr. 800‘000.00 bezweckte.\nVielmehr ist zu beachten, dass die Klägerin hinsichtlich der Zuständigkeit des\nKantonsgerichts, des Auskunftsanspruchs gemäss Teil-Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015 und des grundsätzlichen Bestandes der Forderung\nnebst Zins obsiegt bzw. einzig bezüglich der Höhe der Forderung mehrheitlich\nunterliegt. Indessen ist die Gefahr des Überklagens nahezu immanent, da die\nBezifferung des Anspruchs für die Klägerin grundsätzlich schwierig ist, die\nBeklagte für die Gewinnberechnung der M.V.________ AG überhaupt keine\nZahlen liefert (vgl. act. 82/1) und die Höhe dieses Gewinns vom Ermessen\ndes Kantonsgerichts abhängt (vgl. Rüegg/Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger,\na.a.O., N 3 zu Art. 107 ZPO). Daher sind die Kosten dieses Verfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 sowie Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO der Klägerin\nzu 3/10 (Fr. 10‘500.00) und der Beklagten zu 7/10 (Fr. 24‘500.00) aufzuerlegen.\n\nb) Bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist zu beachten,\ndass bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis 1 Million Franken das\nGrundhonorar zwischen Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 beträgt (§ 8 Abs. 2\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nGebTRA), wobei gemäss § 16 Abs. 1 GebTRA aussergewöhnlichem Aufwand\nmit einem Zuschlag von bis zu 100 Prozent Rechnung getragen werden kann.\nDas Verfahren beanspruchte für beide Parteien aussergewöhnlich viel Arbeit.\nAllerdings musste die Klägerin bzw. deren Rechtsanwälte deutlich mehr Zeit\ninvestieren als die Beklagte bzw. deren Rechtsanwalt. Dies vor allem deshalb,\nweil die Zusammenstellung der Unterlagen zur Erfüllung des klägerischen\nAuskunftsanspruchs (elf Bundesordner) nicht durch den beklagtischen\nRechtsanwalt, sondern durch die Beklagte selber erfolgte, wofür sie nur eine\nUmtriebsentschädigung zugute hat, wogegen der klägerische Rechtsanwalt\ngestützt auf diese umfangreichen, aber dennoch nicht vollständigen Akten die\nForderung zu substanziieren hatte. Daher ist die Parteientschädigung für die\nKlägerin auf pauschal Fr. 55‘000.00 und jene der Beklagten auf Fr. 40‘000.00\nfestzusetzen. Die Klägerin hätte der Beklagten eine Parteientschädigung von\nFr. 12‘000.00 (30 % von Fr. 40‘000.00) und die Beklagte der Klägerin eine\nsolche von Fr. 38‘500.00 (70 % von Fr. 55‘000.00) zu bezahlen. Daher ist die\nBeklagte zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteienentschädigung\nvon Fr. 26‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. Ausserdem\nwird das Gericht der Klägerin die von ihr bezahlte Sicherheitsleistung für eine\nallfällige Parteientschädigung zugunsten der Beklagten von Fr. 15‘000.00\nzurückbezahlen.\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nerkannt:\n\n1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge als Gewinnherausgabe zu bezahlen:\n\na) Fr. 23‘171.35 zuzüglich Zinsen von Fr. 4‘955.50 und 5 % auf\nFr. 23‘171.35 ab 01.01.2013.\nb) Fr. 8‘233.07 zuzüglich Zinsen von Fr. 3‘402.10 und von 5 % auf\nFr. 8‘233.07 ab 21. November 2017.\nc) Fr. 120‘000.00 zuzüglich Zinsen von 5 % ab 1. August 2009.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 35‘000.00 werden der Klägerin zu Fr. 10‘500.00 und der Beklagten zu Fr. 24‘500.00 auferlegt. Sie\nwerden von den Kostenvorschüssen der Klägerin von insgesamt\nFr. 30‘000.00 bezogen. Für den Restbetrag von Fr. 5‘000.00 wird der\nBeklagten Rechnung gestellt. Ausserdem hat die Beklagte der Klägerin\nunter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 19‘500.00 zu bezahlen.\n\n"}