{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2013 33\nRegeste:\nForderung aus Markenrechtsverletzung, Stufenklage | Immaterialgüterrecht\n\ncc) Zwar ist unbestritten und erstellt, dass die Umsätze des Versandhandels\nder T.________ AG deren Umsätze des Einzelhandels in den Jahren 2006 bis\n2010 durchschnittlich um 47 % überstieg (vgl. act. 96/7-96/11). Doch ist unerfindlich, weshalb diese Verhältniszahl übernommen werden soll, um den von\nder M.V.________ AG mit den HARRY POPPER Artikeln erwirtschafteten\nGewinn zu bestimmen. Denn Umsätze verschiedener Sparten (Einzelhandel\nund Versandhandel) müssen nicht verhältnismässige Gewinne zur Folge haben. Weiter handelt es sich bei den Umsätzen der T.________ AG um Gesamtumsätze ohne Unterteilung in Artikelkategorien, wogegen vorliegend der\nGewinn der M.V.________ AG einer einzelnen Produktekategorie (Kondome)\nherzuleiten ist. Zudem ist die T.________ AG mit der M.V.________ AG nicht\nvergleichbar, auch wenn die Beklagte während 15 Jahren Lizenznehmerin der\nT.________ war (vgl. act. 109b, Beilage 14). Die T.________ AG war und ist\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nnämlich unbestrittenermassen eine europaweit tätige Publikumsgesellschaft,\ndie in der fraglichen Zeit im Versandhandel schwergewichtig auf dem Katalogversand fusste. Die M.V.________ AG wurde dagegen erst im September\n2005 mit einem AK von Fr. 100‘000.00 gegründet und war bei der Fusion mit\nder Beklagten im Juni 2011 bzw. per 31. Dezember 2010 (vgl. act. 47, N 2;\nact. 47/2 und 47/3) wie in den Jahren zuvor überschuldet (vgl. E. 5.2e/aa vorne). Bereits aus diesen Gründen kann die T.________ AG nicht mit\nM.V.________ AG verglichen werden bzw. das Verhältnis der Umsatzzahlen\ndes Einzelhandels der T.________ AG zu deren Umsatzzahlen des Versandhandels von 1 : 1.47 kann nicht übernommen werden, um den von der\nM.V.________ AG mit den HARRY POPPER Artikeln erwirtschafteten Gewinn\nzu bestimmen. Selbst wenn daher Kondome in den Webshops der\nT.________ AG in den Jahren 2006 und 2007 Top-Seller gewesen wären (vgl.\nact. 109a, S. 13 N 69 und 109b, Beilagen 22 f.), kann da-raus nicht geschlossen werden, dies habe auch für die M.V.________ AG gegolten. Ausserdem\nsind in casu nicht Kondome generell, sondern einzig HARRY POPPER Kondome relevant.\n\nLässt sich nach dem Gesagten die M.V.________ AG nicht mit der\nT.________ AG vergleichen, ist die Beweisofferte der Beklagten, Befragung\nvon U.________ als Zeuge, nicht geeignet, den Umsatzanteil des Kondomverkaufs am Gesamtumsatz der M.V.________ AG herzuleiten, und ist somit\nnicht abzunehmen.\n\nf) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte die Umsatz- und\nNettogewinnzahlen der M.V.________ AG hätte vorlegen müssen, dies aber\nnicht tat, obwohl sie es hätte tun können (vgl. E. 5.2c/bb vorne). Ebenso wenig\nlieferte sie hinreichende Angaben für eine Schätzung des Verletzergewinns.\nInsoweit ist der Beklagten eine Beweisvereitelung vorzuwerfen. Auch erscheint unglaubhaft, dass die M.V.________ AG in den Jahren 2006 bis 2011\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nlediglich 646 HARRY POPPER Artikel verkauft haben soll, weshalb auf die\nAngaben der Beklagten nicht abgestellt werden kann. Da Kondome teurer\nsind, wenn sie über den Internetshop bezogen werden, die erst im September\n2005 gegründete M.V.________ AG anlässlich der Fusion mit der Beklagten\nim Juni 2011 bzw. per 31. Dezember 2010 wie in den Jahren zuvor überschuldet war und der Onlinehandel vor zehn Jahren noch nicht so hochrentabel war wie heute, kann der Gewinn der M.R.________ AG von\nFr. 420‘471.15 nicht dem (teilweisen) Gewinn der M.V.________ AG gleichgesetzt werden. Der Gesamtumsatz der M.V.________ AG in der Zeit von\nJanuar 2007 bis Ende März 2011 beträgt rund 3.293 Millionen Franken. Ginge\nman zu Gunsten der Beklagten von einem Umsatzanteil von Kondomen von\n1 % am Gesamtumsatz der M.V.________ AG aus, ergäbe sich ein Kondomumsatz von insgesamt Fr. 32‘930.00. Hätte die M.V.________ AG, bezogen\nauf ihren Umsatz, verhältnismässig gleich viele Kondome verkauft wie die Beklagte, hätte daraus ein Nettogewinn von Fr. 153‘802.90 resultiert. Die\nM.V.________ AG kann nicht mit der T.________ verglichen werden, weshalb\nauch das Verhältnis der Umsatzzahlen des Einzelhandels der T.________ AG\nzu deren Umsatzzahlen des Versandhandels von 1 : 1.47 nicht übernommen\nwerden kann, um den von der M.V.________ AG mit den HARRY POPPER\nArtikeln erwirtschafteten Gewinn zu bestimmen. Aufgrund dieser Umstände\nerscheint der von der Beklagten behauptete und bereits bewiesene Nettogewinn der M.V.________ AG von Fr. 8‘233.07 (vgl. E. 5.1 vorne) eindeutig zu\ntief. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR schätzt das Kantonsgericht den Gewinn\nder M.V.________ AG (zusätzlich bzw. neben den Fr. 8‘233.07) ermessensweise auf Fr. 120‘000.00. Darin ist auch die von der Klägerin behauptete pauschale Erhöhung um 20 % (vgl. act. 96, S. 19 N 51) enthalten.\n\ng) Die Klägerin verlangt einen Schadenszins von Fr. 300‘501.60 per Stichtag 4. April 2017 (act. 126a, S. 13 N 43 mit Hinweis auf ihre Eingabe vom\n1. Juli 2016).\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nDer Betrag von Fr. 120‘000.00 (vgl. E. 5.2f vorne) ist ab mittlerem Verfall per\n1. August 2009 (1. Januar 2008 [da die M.V.________ AG im Jahre 2006 weder Umsatz noch Gewinn erzielt haben soll; vgl. act. 96/2, Beilage 9] bis 28.\nFebruar 2011) mit 5 % zu verzinsen.\n\n6. Die Klägerin macht vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 525.00 sowie\neinen Zins seit 13. Mai 2008 geltend (act. 96, S. 19 N 53; ZK1 2011 39: act. 1,\nS. 9 f. N 26). Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch (vgl. act. 103, S. 30\nN 148 f.).\n\n"}