{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2013 33\nRegeste:\nForderung aus Markenrechtsverletzung, Stufenklage | Immaterialgüterrecht\n\naa) Bei der Beurteilung, ob ein Vergleich der M.V.________ AG mit der\nM.R.________ AG statthaft erscheint, ist zu beachten, dass der Verkauf über\ndas Filialnetz der M.R.________ AG nicht ohne weiteres mit dem Onlineversand der M.V.________ AG verglichen werden kann. Kondome sind nämlich\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nunbestrittenermassen teurer, wenn sie über den Internetshop bezogen werden, da Versandkosten und Minimalmengenzuschläge anfallen. Ausserdem\nstellt ein Kondom ein Verbrauchsartikel dar, der grundsätzlich kurzfristig verfügbar sein sollte, weshalb der Versandhandel ein weniger geeigneter Vertriebskanal ist. Allerdings gilt dies nur bedingt für Kondome aus Erotikshops,\nda diese oftmals nicht als Hygiene-, sondern als Lifestyle-Produkte positioniert\nwerden (vgl. act. 103, S. 22-24 N 115 f. und 121 f.; act. 109a, S. 13 f. N 67-\n72).\n\nWeiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die im September 2005\nmit einem AK von Fr. 100‘000.00 gegründete M.V.________ AG anlässlich\nder Fusion mit der Beklagten im Juni 2011 bzw. per 31. Dezember 2010 (vgl.\nact. 47, N 2; act. 47/2 und 47/3) wie in den Jahren zuvor überschuldet war\n(act. 103, S. 25-29 N131-146; act. 103/45-49). Deren Onlinehandel war also\ndefizitär, was aber nicht ausschliesst, dass mit einzelnen Produkten (viel) Gewinn erzielt wurde. Fest steht nämlich, dass allein gestützt auf die von der\nBeklagten eingereichten Unterlagen ein von der M.V.________ AG erzielter\nGewinn von Fr. 8‘233.07 errechnet werden kann (vgl. E. 5.1 vorne).\n\nDie Klägerin bringt vor, die Auffassung der Beklagten, wonach diese wegen\ndes fehlenden Zugriffs auf Kataloge so wenig Umsatz erzielt habe, sei nicht\ndurchschlagend. Die Beklagte übersehe dabei, dass etwa der V.________\nseine Kataloge eingestellt habe. Auch W.________ erwirtschafte seinen Umsatz nur online. Online sei heute im Trend und viel besser (act. 126, S. 10\noben). Die Beklagte entgegnet, es treffe zu, dass der V.________ seinen\nHardcopy-Katalog-Versand eingestellt habe. Allerdings sei diese Einstellung\nerst im Jahre 2017 erfolgt (act. 126, S. 14). Dazu ist zu bemerken, dass auch\nder Versand der T.________ AG in der fraglichen Zeit schwergewichtig auf\nHardcopy-Katalogen fusste. Im Jahre 2007 erfolgte aber immerhin knapp ein\nDrittel aller Bestellungen über das Internet (act. 109, Beilage 18, S. 2 oben).\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nIm Jahre 2010 erschienen die Kataloge in einer Auflage von 36 Millionen\nStück (act. 103/4, S. 4 Mitte). Erst im Jahre 2016 wurde der letzte Katalog\nverschickt (vgl. act. 103/3). Die Klägerin bedenkt somit nicht, dass der Onlinehandel vor zehn Jahren noch nicht so hochrentabel war wie heute.\n\nNach dem Gesagten geht es nicht an, den von der Klägerin behaupteten und\nmangels ausreichender Informationen der Beklagten bewiesenen erwirtschafteten Gewinn der M.R.________ AG von Fr. 420‘471.15 unbesehen dem\n(teilweisen) Gewinn der M.V.________ AG gleichzusetzen.\n\nbb) Die Klägerin errechnete gestützt auf die Zahlen der Beklagten für die\nM.R.________ AG einen mit 40‘903 HARRY POPPER Kondomen in den Jahren 2006 bis 2011 erzielten Gewinn von Fr. 420‘471.15 (act. 96/2, Tabelle 10).\nDavon ist wegen der fehlenden Informationen der Beklagten auszugehen.\n\nWeiter ist der Gesamtumsatz der M.V.________ AG bekannt, den sie vom 1.\nJanuar 2007 bis 31. März 2011 erzielte. Gemäss den Mehrwertsteuerabrechnungen der M.V.________ AG beliefen sich deren Gesamtumsätze in den\nersten drei Quartalen des Jahres 2007 zwischen Fr. 52‘000.00 und Fr.\n66‘000.00. Im vierten Quartal stieg der Gesamtumsatz auf Fr. 325‘000.00.\nDieser schwankte in der Folge zwischen Fr. 165‘000.00 und Fr. 279‘000.00.\nIm dritten Quartal 2011 betrug der Umsatz mehr als Fr. 900‘000.00 (act.\n117/3). Allerdings ist nur der Zeitraum vom 30. September 2006 bis 28. Februar 2011 relevant (vgl. act. 59a). Von Januar 2007 (frühere Zahlen sind\nnicht verfügbar) bis Ende März 2011 ergibt sich für die M.V.________ AG ein\nGesamtumsatz von rund Fr. 3.293 Millionen Franken (vgl. act. 117/3 und\n117/4). Darauf ist abzustellen, da nicht davon auszugehen ist, die Beklagte\nhabe den Steuerbehörden nicht sämtliche Unterlagen eingereicht.\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nDa die Beklagte entgegen der Verfügung der Gerichtsleitung vom 12. Juli\n2017 keine substanziierten und belegten Zahlen hinsichtlich der Gesamtumsätze der M.R.________ AG lieferte (vgl. E. 5.2c/bb vorne), kann der Gewinn der M.V.________ AG auch nicht anhand eines Umsatz- und Ertragsvergleichs der M.R.________ AG und der M.V.________ AG hergeleitet werden, was allein die Beklagte zu vertreten hat.\n\nDie Beklagte behauptet einen Umsatzanteil von Kondomen von 1 %. Ginge\nman zugunsten der Beklagten von dieser Höhe aus, ergäbe sich für die\nM.V.________ AG ein Kondomumsatz von Fr. 32‘930.00 (1 % von 3.293 Millionen Franken). Hätte die M.V.________ AG, bezogen auf ihren Umsatz, verhältnismässig gleich viele Kondome verkauft wie die Beklagte, wären dies ca.\n12‘068 Stück (51‘382 Stk. : ca. Fr. 140‘200.00 [vgl. E. 4.1b/bb vorne] x\nFr. 32‘930.00), also nicht nur 646 Stück gewesen. Diesfalls hätte sich der Nettogewinn auf Fr. 153‘802.90 belaufen (Fr. 8‘233.07 [vgl. E. 5.1a vorne] x\n12‘068/646).\n\n"}