{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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November\n2015 (act. 66) alle ihre Rechnungen an die M.V.________ AG eingereicht,\nsofern diese HARRY POPPER Kondome enthalten hätten. Am 25. August\n2016 habe sie zusätzlich diejenigen Rechnungen von ihr einreichen lassen, in\ndenen keine HARRY POPPER Kondome zu finden seien. Sämtliche Wareneinkäufe seien im Konto 30010 (ab 2010: Konto 42100) „Wareneinkauf“ verbucht worden. Die im Konto 30010 ausgewiesenen Wareneinkäufe, die ebenfalls Bestandteil der revidierten Finanzbuchhaltung der M.V.________ AG sei,\nstimmten überein mit den von der Beklagten ins Recht gelegten Rechnungen\nder Beklagten an die M.V.________ AG. Damit habe die Beklagte zum einen\nnachgewiesen, dass die M.V.________ AG ihren gesamten Wareneinkauf bei\nihr getätigt habe. Zum anderen stehe fest, dass die Beklagte mehr Rechnungen herausgegeben habe als sie gestützt auf das Teil-Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015 verpflichtet gewesen wäre. Denn mit erwähntem Entscheid sei die Beklagte nicht zur Offenlegung der ganzen Buchhaltung, sondern bloss zur Auskunftserteilung über Umsätze und Aufwendungen hinsichtlich der HARRY POPPER Kondome verpflichtet worden (act. 103, S. 25-29 N\n132 f. und 135-143; act. 126b, S. 6). Die Klägerin wendet ein, die von der Beklagten vorgelegten Kontenblätter könnten bestenfalls Warenbezüge belegen,\nwelche die M.V.________ AG im Konto 30010 bzw. 42100 verbucht habe. Es\nsei aber nicht ausgeschlossen, dass die M.V.________ AG zusätzliche Warenbezüge in anderen Warenaufwandskonten verbucht habe (act. 126a, S. 15\nN 51; act. 126, S. 11). Dieser Einwand ist begründet (vgl. E. 4.2d vorne). Die\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nBeklagte vermag also aus den von ihr eingereichten zahlreichen Rechnungen\nnichts zu ihren Gunsten abzuleiten.\n\nbb) Die Klägerin bringt vor, auch die Revisionsberichte oder der Amtsbericht\nder ESTV könnten nicht belegen, dass die von der M.V.________ AG eingekauften HARRY POPPER Produkte vollständig aus den von der Beklagten für\nihre eigenen Umsätze ins Recht gelegten Unterlagen hervorgingen. Vielmehr\nliessen die Mehrwertsteuerunterlagen einzig den Schluss zu, dass die\nM.V.________ AG mehr Wareneinkäufe getätigt habe als aus den von der\nBeklagten offengelegten Zahlen ersichtlich sei (act. 126a, S. 15 f. N 51 f.; act.\n126, S. 11). Die Beklagte hält dagegen dafür, der Kontrollbericht der ESTV\naus dem Jahre 2010 attestiere der M.V.________ AG eine ordnungsgemässe\nBuchführung. Damit sei auch erstellt, dass die Angaben der Beklagten zu ihren Verkäufen an die M.V.________ AG und zu deren Umsätzen richtig seien.\nAus dem Verhältnis von Vorsteuern auf Warenaufwand zu den gesamten Vorsteuern lasse sich nichts gegen die Beklagte herleiten (act. 126b, S. 7; act.\n126, S. 13 f.).\n\nRichtig ist, dass gestützt auf den Kontrollbericht der ESTV aus dem Jahre\n2010, abgesehen von einer Ergänzungskorrektur, die zu einer Nachsteuer von\nFr. 870.00 führte, der M.V.________ AG für die Jahre 2007 und 2008 eine\nordnungsgemässe Buchführung attestiert wird (act. 117/1 und 117/2). Daraus\nist zu schliessen, dass die Umsätze der M.V.________ AG, wie sie in act.\n117/3 und 117/4 aufgeführt werden, richtig sind. Wie es sich in den Jahren\n2006 und 2009 bis 2011 verhält, steht indessen nicht fest. Ebenso wenig ist\nersichtlich, ob auch die Angaben der Beklagten zu ihren Verkäufen an die\nM.V.________ AG vollständig sind, da die Beklagte diesbezüglich nichts weiter substanziiert. Nicht bewiesen ist ebenfalls die gegenteilige Behauptung der\nKlägerin, nämlich dass die M.V.________ AG mehr Wareneinkäufe tätigte als\naus den von der Beklagten offengelegten Zahlen ersichtlich ist. Denn die Aus-\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nführungen der Klägerin (vgl. act. 126a, S. 15 N 52) sind nicht nachvollziehbar.\nAusserdem sind sie auch nicht ausreichend substanziiert, weil die Klägerin\ngerade einmal zwei Perioden – das dritte Quartal 2008 und das vierte Quartal\n2009 – herauspickt.\n\ne) Die Beklagte bringt vor, der Versandhandel spiele beim Vertrieb von\nKondomen eine absolut untergeordnete Rolle. Zum Beweis offerierte sie das\nSchreiben von I.________, CEO der J.________ GmbH, an sie vom 23. August 2016. Darin führte dieser aus, diese Firma sei seit über 35 Jahren einer\nder bedeutendsten Grosshändler für Erotikprodukte und Kondome in Europa.\nSie würden über sehr gute Kundenkontakte zu den wichtigen Online-\nPlattformen im Internet in ganz Europa verfügen. Bei ihren Versandhaus- und\nOnline-Kunden sei der Umsatzanteil mit Kondomen vernachlässigbar und habe in den letzten Jahren immer deutlich weniger als 1 % ausgemacht. In den\nJahren 2007 bis 2010 sei der Umsatzanteil bei 0.8 % gelegen (act. 103/9).\nAusserdem offerierte die Beklagte U.________, Leiter des Grosshandelssegments der deutschen T.________ AG, als Zeugen, für ihre Behauptung, wonach bei der erwähnten Firma in den Jahren 2014 und 2015 der Anteil am\nUmsatz mit Kondomen im Internetversandhandel zwischen 1.08 bis 1.18 %\ngelegen sei (act. 103, S. 24 N 124-128). Die Klägerin bestreitet dies, ohne\nkonkret auf die genannten Prozentzahlen einzugehen, aber mit dem Hinweis,\ndass über das von der M.R.________ AG betriebene Schweizer Filialnetz\nwährend derselben Zeit mehr als 40‘000 solcher Packungen verkauft worden\nseien, also ca. das Sechzigfache (act. 109a, S. 13 f., N 67-72; act. 126a, S. 11\nf. N 37 und 43 sowie S. 14 f. N 49 f.).\n\n"}