{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2013 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2013 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2013 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Markenrechtsverletzung, Stufenklage | Immaterialgüterrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:39", "Checksum": "b23a6659b4071b33b6214a2acdbdba18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2013 33\nRegeste:\nForderung aus Markenrechtsverletzung, Stufenklage | Immaterialgüterrecht\n\nbb) Fraglich ist, ob die Beklagte die Gewinn- und Umsatzzahlen der\nM.V.________ AG hätte liefern können, was die Klägerin behauptet (vgl. act.\n96, S. 4 f. N 5 f.; act. 109a, S. 2 N 3 f. und S. 4 N 17 f.; act. 126a, S. 1 f. N 3),\nvon der Beklagten aber bestritten wird (vgl. act. 103, S. 4 N 12-15; act. 126b,\nS. 8 f.). Der Einwand der Beklagten, sie könne die Informationen beim externen Outsourcingpartner nicht erhältlich machen, vermag nicht zu überzeugen.\nDenn unabhängig davon war die M.V.________ AG bzw. – nach der Fusion\nim Juni 2011 – die Beklagte verpflichtet, insbesondere Geschäftsbücher und\nBuchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren, nach neuem wie nach\naltem Recht (vgl. Art. 958f Abs. 1 OR bzw. Art. 957 Abs. 1, Art. 958 Abs. 1\nund Art. 962 aOR). Die Beklagte unterlässt es somit, nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie bezüglich der M.V.________ AG keine vollumfängliche Auskunft mehr geben könne. Ebenso wenig liefert sie jene Elemente, die eine\nmöglichst genaue Schätzung des Umsatzes und des Bruttogewinnes erlauben\nwürden.\n\nMangels anderweitiger, zuverlässiger Unterlagen erwog das Kantonsgericht\nam 12. Juli 2017, den Gewinn der M.V.________ AG anhand eines Vergleichs\nvon Umsatz und Ertrag der M.R.________ AG und der M.V.________ AG in\nden Jahren 2006-2010 zu schätzen (vgl. act. 127). Indessen reicht die Beklagte trotz dieser ausdrücklicher Anordnung der Gerichtsleitung keine substanziierten und belegten Zahlen hinsichtlich der Gesamtumsätze der\nM.R.________ AG ein (vgl. act. 128), obwohl F.________ einziges Mitglied\nder M.V.________ AG war (act. 47/3) und auch Geschäftsführer der\nM.R.________ AG ist (act. 57/3, S. 1 unten). Der von der Beklagten behauptete Umsatz der M.R.________ AG im dreistelligen Millionenbereich bzw. von\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nmehr als 100 Millionen Franken (act. 128, S. 2) entbehrt somit jeglicher\nGrundlage. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. act. 128) war diese\nVerfügung sehr wohl statthaft. Denn wenn das Kantonsgericht wegen der fehlenden Informationen seitens der Beklagten den Gewinn der M.V.________\nAG zu schätzen hat, muss es ihm auch möglich sein, die hierfür notwendigen\nUnterlagen edieren zu lassen (hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, vgl. act.\n127). Es ist deshalb irrelevant, dass die Klägerin zum Umsatz der\nM.R.________ AG keine Behauptungen anstellte. Eine Verletzung der Eventualmaxime kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.\n\ncc) Es steht fest, dass die Firma K.________ in den Jahren 2006 bis 2011\nder Beklagten oder der M.V.________ AG weder Kondome noch andere Produkte mit dem Namen HARRY POPPER lieferte, sodass nur der Bezug von\nKondomen von der L.________ GmbH an die Beklagte bewiesen ist (vgl. E.\n4.1a vorne). Denn die Klägerin behauptete nie, dass die M.V.________ AG\nvon der L.________ HARRY POPPER Produkte bezog. Insoweit hat es sich\ndie Klägerin selbst zuzuschreiben, dass allfällige Lieferungen der L.________\nGmbH an die M.V.________ AG unbewiesen bleiben. Diese Umstände vermögen indessen nichts daran zu ändern, dass nach dem Gesagten die Beklagte mit ihrem Verhalten es verhindert, die nötigen Zahlen zu liefern, die es\nder Klägerin ermöglichen würden, den gesamten Gewinn der M.V.________\nAG mit HARRY POPPER Produkten darzulegen und zu beweisen. Insoweit ist\nder Beklagten somit eine Beweisvereitelung vorzuwerfen. Wegen der unzureichenden Auskunftserteilung und Rechnungslegung der Beklagten ist androhungsgemäss auf die Angaben der Klägerin abzustellen (vgl. Teil-Urteil vom\n23. Juni 2015, E. 2f/aa S. 31; act. 80, S. 1, N 3). Allerdings ist gestützt auf die\nProzessvereinbarung vom 28. Januar 2016 zu prüfen, ob die Vorbringen der\nKlägerin zum geschätzten Nettogewinn der M.V.________ AG (vgl. E. 5.2a\nvorne) aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen plausibel erscheinen oder\nvon der Beklagten entkräftet werden können. Entgegen dem Vorbringen der\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nBeklagten (vgl. act. 126b, S. 8 Abs. 1) vermag daran nichts zu ändern, dass\neine Gewinnschätzung nicht ins Dispositiv des kantonsgerichtlichen Teil-\nUrteils vom 23. Juni 2015 aufgenommen wurde, da den Erwägungen (E. 2f/bb\nS. 31) entnommen werden kann, dass gemäss Fusionsvertrag vom 27. Juni\n2011 die Beklagte die M.V.________ AG übernahm und sie auch diesbezüglich Auskunft zu erteilen hat.\n\n"}