{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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E. 5.1 vorne) die von der M.V.________ AG mit den\nstreitgegenständlichen HARRY POPPER Artikeln erzielten vollständigen Umsätze wiedergeben würden. Dies würde nämlich bedeuten, dass die\nM.V.________ AG in den Jahren 2006 bis Februar 2011 lediglich 646 HARRY\nPOPPER Artikel verkauft hätte. Diese geringe Anzahl könne nicht stimmen, da\ndie M.R.________ AG im gleichen Zeitraum über ihr Schweizer Filialnetz\n40‘903 HARRY POPPER Artikel verkauft und dabei einen Gewinn von\nFr. 420‘471.15 erzielt habe. Es sei wahrscheinlich, dass die M.V.________\nAG die relevanten HARRY POPPER Produkte nicht nur von der Beklagten,\nsondern auch von Dritten bezogen habe. Ein Vergleich mit der deutschen\nT.________ AG zeige, dass über den Versandhandel 47 % mehr Artikel verkauft würden als über das Filialnetz, weshalb sich der Versandhandelsumsatz\nder M.V.________ AG auf Fr. 618‘092.60 (Fr. 420‘471.15 x 1.47) belaufe.\nDieser Betrag sei um 20 % zu erhöhen, weil wegen der Lücken und Unzulässigkeiten der beklagtischen Auskünfte bereits die Ausgangsinformationen be-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nzüglich des Umsatzes über das Filialnetz zu gering gewesen seien (vgl. E. 4.2\nvorne). Somit resultiere für die Beklagte ein über die M.V.________ AG erzielter Gewinn von Fr. 741‘711.12 (Fr. 618‘092.60 x 1.2), den die Beklagte der\nKlägerin zu ersetzen habe. Hinzu kämen Schadenszinsen von insgesamt\nFr. 300‘501.60 per Stichtag 4. April 2017 (act. 96, S. 16-19 N 42-51; act. 109a,\nS. 5 N 19 und S. 9 f. N 49-51; act. 126a, S. 11-13 N 37-43).\n\nDie Beklagte wendet ein, erstens seien die von der Klägerin herangezogenen\nKennzahlen nicht vergleichbar, zweitens sei der Vergleich der Beklagten mit\nder T.________ untauglich, drittens liessen Vergleiche der Gesamtumsätze im\nErotikhandel zwischen Einzelhandel und Versandhandel keine Rückschlüsse\nauf Produktumsätze mit Kondomen im Einzelhandel und Versandhandel zu\nund viertens würde sich die Korrektheit der beklagtischen Angaben zu den\nVersandhandelsumsätzen aus den Akten und dem Vergleich mit dem entsprechenden Konto der Finanzbuchhaltung der damaligen M.V.________ AG\nergeben (act. 103, S. 15-29 N 75-143; act. 109a, S. 10-15; act. 126b, S. 5-15).\n\nb) Stützt sich der Anspruch auf Herausgabe des aus der Patentverletzung\nerzielten Gewinnes auf Art. 423 OR, ist in analoger Anwendung von Art. 42\nAbs. 2 OR eine Schätzung des Gewinnes nach Ermessen des Richters zulässig. Die Voraussetzungen für die Schätzung müssen aber auch hier erfüllt\nsein. Die beweisbelastete Partei, die sich auf diese Erleichterung beruft, muss\nalle Umstände, die für die Erzielung eines Gewinnes oder für dessen\nVerminderung sprechen, soweit möglich und zumutbar behaupten und\nbeweisen. Der Schädiger, der die Höhe seiner Gewinne bestreitet, muss dies\nspezifiziert unter Vorlage von Detailzahlen tun und kann sich nicht mit\npauschaler Bestreitung begnügen (BGE 134 III 306 E. 4.1.2 S. 309 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3a S. 221; vgl. auch Staub, a.a.O., N 128 f. zu\nArt. 55 MSchG). Die vom Kläger vorgebrachten Umstände müssen geeignet\nsein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössen-\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nordnung genügend fassbar werden zu lassen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S.\n276 f.; BGE 122 II 219 E. 3a S. 222; BGer, Urteil 4a_232/2010 vom 19. Juli\n2010, E. 10.1). Der Schluss, dass tatsächlich ein Schaden vom behaupteten\nungefähren Umfang eingetreten ist, muss sich dem Gericht mit einer gewissen\nÜberzeugungskraft aufdrängen. Der Eintritt des geltend gemachten Schadens\ndarf nicht bloss im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss als\nannähernd sicher erscheinen (BGE 122 II 219 E. 3a S. 222; BGer, Urteil\n4A_232/2010 vom 19. Juli 2010, E. 10.1). Die Abrechnungen müssen den\nTatsachen entsprechen und sind so detailliert einzureichen, um der\nGegenpartei eine genaue Bezifferung (Schätzung) ihres Anspruchs zu\nerlauben und dem Gericht eine detaillierte Kontrolle des errechneten Betrags\nzu ermöglichen (BGer, Urteil 4P.318/2006 vom 14. März 2007, E. 2.3.2).\nSoweit die strengen Voraussetzungen für eine Schätzung fehlen, trägt der\nGeschäftsführer die Beweislast für die Ersatzfähigkeit seiner Kosten, auch\nsoweit sich die Ausscheidung der spezifisch für die patentverletzenden\nProdukte verwendeten Produktionsmittel als schwierig erweist (BGE 134 III\n306 E. 4.1.5 S. 311). Diese Rechtsprechung gilt nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht nur für patentverletzende Produkte, sondern ist auch auf\nallgemein rechtsverletzende, also auch auf markenrechtsverletzende Produkte\nanzuwenden.\n\nc) aa) Mit Einreichung der Akten vom 15. März 2016 trug die Beklagte gegenüber der Klägerin vor, die Umsätze der M.V.________ AG an die Endkunden in der Zeit nach der Fusion (vom 30. Juni 2011) hätten sich nicht eruieren\nlassen, weil das Warenwirtschafts-System in jener Phase an den Logistik-\nDienstleister „outgesourct“ gewesen sei und dieser diese Umsätze nicht herausziehen könne (act. 82/1). Zu Recht entgegnete die Klägerin, dass die Zeit\nnach der Fusion gar nicht relevant sei, sondern vielmehr der in Dispositiv-\nZiffer 1 des kantonsgerichtlichen Teil-Urteils erwähnte Zeitraum vom 30. September 2006 bis 28. Februar 2011 (act. 96, S. 4 N 5 Abs. 1), was die Beklagte\nKantonsgericht Schwyz 33\n\neingesteht und sich dabei auf einen Irrtum beruft (act. 103, S. 3 N 10). Damit\nsteht fest, dass die Beklagte über den Umsatz und den Nettogewinn der\nM.V.________ AG keine Auskunft erteilte.\n\n"}