{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2013 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2013 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2013 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Markenrechtsverletzung, Stufenklage | Immaterialgüterrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:39", "Checksum": "b23a6659b4071b33b6214a2acdbdba18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2013 33\nRegeste:\nForderung aus Markenrechtsverletzung, Stufenklage | Immaterialgüterrecht\n\n5. Die Klägerin errechnet für die Jahre 2006 bis 2011 (für die Jahre 2006\nund 2011 liegen keine Zahlen vor; vgl. act. 96/2, Tabelle 9) gestützt auf die\nUnterlagen der Beklagten bei 646 Stück verkauften HARRY POPPER Artikel\neinen von der M.V.________ AG erzielten Nettogewinn von Fr. 8‘233.07 sowie einen Schadenszins von Fr. 3‘166.74 per Stichtag 4. April 2017. Bei den\nStückzahlen von 646 seien die ungerechtfertigten Warenretouren nicht\nberücksichtigt worden (act. 96, S. 14-16 N 36-40; act. 126a, S. 10 N 36).\n\n5.1 a) Die Beklagte ist mit der klägerischen Herleitung des Bruttoverletzergewinns der damaligen M.V.________ AG dem Grundsatz nach einverstanden, hält aber zum einen die Zahl von 646 Stück als unsubstanziiert, da nicht\nnachvollziehbar sei, wie die Klägerin eine Gesamtstückzahl von 646 errechne.\nDie Nichtberücksichtigung von Warenretouren sei irrelevant, weil die Beklagte\ngar keine Retouren von der damaligen M.V.________ AG an sie geltend gemacht habe. Zutreffend sei daher eine Stückzahl von 568, weshalb sich der\nNettogewinn auf Fr. 7‘241.04 reduziere (act. 103, S. 13 N 64 f.; act. 82/4,\nM.V.________ AG, S. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. April 2017\nbezeichnet die Beklagte die strittige Differenz zwischen Fr. 8‘233.07 und Fr.\n6‘516.93 als nicht bedeutend (act. 126b, S. 5 Abs. 5).\n\nDie Klägerin berechnet gestützt auf die mit Eingabe vom 27. November 2015\neingereichten umfangreichen Unterlagen der Beklagten (vgl. zu act. 66) den\nNettogewinn der M.V.________ AG (act. 96, S. 15 f. N 39 f.; act. 96/2, Tabelle\n9). Diese Berechnung ist ausführlich und nachvollziehbar. Die Beklagte geht in\nihrer Klageantwort darauf nicht ein. Unterlässt es die Beklagte somit aufzuzeigen, inwiefern die klägerische Darstellung unzutreffend sein soll, ist auf das\nunsubstanziierte Vorbringen der Beklagten bezüglich der Stückzahl von HAR-\nRY POPPER Artikel (568 statt 646) nicht weiter einzutreten. Der Vollständig-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in ihrer mit Eingabe vom\n15. März 2016 eingereichten Tabelle „Umsatzübersicht nach Preisen“ für die\nM.V.________ AG eine Gesamtstückzahl von 568 HARRY POPPER Produkten ausweist (act. 82/2, M.V.________ AG, S. 12). Ihren am 27. November\n2015 eingereichten umfangreichen Unterlagen konnte indessen noch eine\nStückzahl von 586 entnommen werden (act. 66, schwarzer Bundesordner,\nM.________ AG 2006 – 2011, Umsatzübersicht, Register 2). Das Vorbringen\nder Beklagten ist also nicht nur unsubstanziiert, sondern auch widersprüchlich.\n\nDie Beklagte fordert eine weitere Reduktion des Nettogewinns von\nFr. 7‘241.04 um 10 % auf Fr. 6‘516.93. Zur Begründung führt sie aus, wegen\nRabattierungen und Aktionen hätten nicht alle Kunden den vollen Preis bezahlen müssen. Auch seien geringfügige Debitorenverluste zu berücksichtigen\n(act. 103, S. 13 N 65; act. 126b, S. 5 Abs. 5). Die Klägerin hält eine pauschale\nReduktion als unzulässig, weil sie weder substanziiert sei noch Beweis hierfür\nofferiert werde. Auf diese zutreffende Kritik geht die Beklagte in ihrer Duplik\nnicht ein (vgl. act. 126b, S. 5). Es kann somit offen bleiben, ob die Beklagte\nmit diesem Vorbringen überhaupt gehört werden kann, was die Klägerin bestreitet (act. 126a, S. 16 N 53).\n\nNach dem Gesagten bleibt es bei dem von der Klägerin substanziiert dargelegten Nettogewinn von Fr. 8‘233.07.\n\nb) Neben dem Nettogewinn von Fr. 8‘233.07 ist die Beklagte auch zu verpflichten, der Klägerin den von ihr geltend gemachten Schadenszins von\nFr. 3‘166.74 per Stichtag 4. April 2017 zu bezahlen (vgl. auch E. 5 vorne).\nDenn die Beklagte äussert sich dazu mit keinem Wort (vgl. act. 103, S. 12 f.\nN 63-65; act. 126b, S. 5). Per Stichtag des heutigen Urteils vom 21. November\n2017 lässt sich der Schadenszins wie folgt berechnen:\nKantonsgericht Schwyz 30\n\n5 % auf Fr. 1‘754.32 01.01.2008-21.11.2017: Fr. 862.25\n5 % auf Fr. 1‘750.14 01.01.2009-21.11.2017: Fr. 772.70\n5 % auf Fr. 3‘046.19 01.01.2010-21.11.2017: Fr. 1‘192.60\n5 % auf Fr. 1‘682.42 01.01.2011-21.11.2017: Fr. 574.55\nTotal Fr. 3‘402.10\n\nAusserdem ist der Gesamtbetrag von Fr. 8‘233.07 ab 21. November 2017\nmit 5 % zu verzinsen.\n\n5.2 Fest steht nach dem Gesagten, dass die Klägerin gestützt auf die Unterlagen der Beklagten bei 646 Stück verkauften HARRY POPPER Artikeln einen\nvon der M.V.________ AG erzielten Nettogewinn von Fr. 8‘233.07 errechnen\nkonnte, was einem Stückgewinn von Fr. 12.75 entspricht. Insoweit war eine\nSchätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht notwendig.\n\n"}