{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Beklagte erklärt dies damit, dass die\nM.V.________ AG erst im September 2005 gegründet worden und der Aufbau\ndes internetbasierenden Erotikversandhandels langwierig gewesen sei (act.\n96, S. 13 N 30; act. 103, S. 11 N 54). Die Klägerin wendet ein, der\nM.________-Webshop sei bereits im Sommer 2005 operativ tätig gewesen.\nM.________ sei tatsächlich Franchisenehmerin von T.________ gewesen,\nweshalb der Webshop nicht auf der grünen Wiese habe errichtet werden müssen (act. 109a, S. 7 N 35-37). Den von der Klägerin eingereichten Presseberichten vom 14. September 2016 kann entnommen werden, dass die\nT.________ AG bisher in der Schweiz 34 Ladengeschäfte, den Erotik-\nVersandhandel und den Web-Shop von T.________ während fast 15 Jahren\nin Lizenz geführt habe, sich vom Namen T.________ trenne und durch die\nMarke „M.________“ ersetzt werde (act. 109b, Beilagen 13 und 14). Damit ist\nzwar davon auszugehen, dass die M.V.________ AG nach der Gründung im\nSeptember 2005 den Webshop nicht bei Null beginnen musste. Indessen lässt\nsich daraus nichts über den genauen Beginn der operativen Tätigkeit des\nM.________-Webshops ableiten. Aussagekräftiger ist diesbezüglich der\nAmtsbericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 2. Dezember\n2016 zur Mehrwertsteuerdeklarationen der M.V.________ AG. Danach wurden infolge Umsatzdifferenzen und Vorsteuerkorrektur insgesamt Fr. 870.00\nnachbelastet, wobei die Umsatzdifferenzen von Fr. 590.00 auf jeden Fall keine\nHARRY POPPER Produkte betreffen (act. 117 und 117/2, S. 2). Für das Jahr\n2006 liegen keine Zahlen vor (vgl. act. 117/3). In den ersten drei Quartalen\ndes Jahres 2007 betrug der Umsatz zwischen Fr. 52‘000.00 und Fr.\n66‘000.00. Im vierten Quartal stieg dieser auf Fr. 325‘000.00. Dieser pendelte\nin der Folge zwischen Fr. 165‘000.00 und Fr. 279‘000.00. Im dritten Quartal\n2011 betrug der Umsatz mehr als Fr. 900‘000.00 (act. 117/3). Daraus ist zu\nschliessen, dass die M.V.________ AG bereits im ersten Quartal des Jahres\n2007 in den Markt trat, aber erst ab 1. Oktober 2007 einen substanziellen Um-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nsatz erzielte, der im Vergleich zu den vorherigen Quartalen fünf Mal höher\nwar. Trotzdem machte die M.V.________ AG stets Verluste (vgl. act. 103/45-\n49). Aus dem Gesagten kann daher nicht geschlossen werden, die Beklagte\nhabe die Bekanntgabe von Verkäufen an die M.V.________ AG vor September 2007 unterschlagen.\n\nWeiter ist unbestritten, dass keine Abrechnungen für Verkäufe an die\nM.V.________ AG von April bis Juli 2008 vorliegen. Die Beklagte begründet\ndies damit, es habe keine Verkäufe der streitgegenständlichen Kondome gegeben, ohne hierfür eine plausible Erklärung abzugeben (act. 103, S. 11 N\n56). Dieser Umstand lässt gewisse Zweifel an der Vollständigkeit der Verkaufszahlen für das Jahr 2008 aufkommen. Daran vermag auch die Einreichung der von der Beklagten an die M.V.________ AG gestellten Rechnungen, auch solche, die nicht HARRY POPPER Kondome betreffen, sowie sämtlicher Kontenblätter 30010 „Wareneinkauf“ der Jahre 2007 bis 2009 und des\nKontoblattes 42100 „Wareneinkauf“ für das Jahr 2010 der M.V.________ AG\n(act. 103, S. 11 N 56 und S. 25 ff. N 131 ff.; act. 103/10-44), nichts zu ändern.\nDenn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die M.V.________ AG über\nweitere Warenaufwandkonti verfügte, in denen HARRY POPPER Kondome\nenthalten sein könnten (vgl. auch E. 5.2d/aa hinten). Um diesbezüglich\nvollständige Klarheit zu schaffen, hätte die Beklagte die gesamte Buchhaltung\nder M.V.________ AG einreichen müssen, und nicht nur einzelne Konti, auch\nwenn sie mit Teil-Urteil 23. Juni 2015 hierfür nicht verpflichtet wurde.\n\nUnbestritten ist das Vorbringen der Klägerin, wonach die Verkäufe an die\nM.V.________ AG für die Zeit von April bis Dezember 2010 nur in einer einzigen Rechnung dokumentiert werden (act. 96, S. 13 f. N 32). Die Beklagte erklärt dies mit dem Umstand, dass von April 2010 bis 31. Dezember 2010 wegen der Umstellung auf SAP keine Rechnung der Beklagten an die\nM.V.________ AG habe gestellt werden können. Die Rechnung vom 31. De-\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nzember 2010 beinhalte entsprechend mehrere Monate, was sich auch aus\nderen Höhe ergebe (act. 103, S. 11 f. N 57). Dieser Einwand der Beklagten ist\nnachvollziehbar. In der Folge geht die Klägerin nicht mehr darauf ein (vgl. act.\n109, S. 7 f.; 126 und 126a, S. 7-10 N 25-34).\n\nHinsichtlich der Verkäufe der Beklagten an die O.________ steht fest, dass für\nbestimmte Wochen keine Abrechnungen für Verkäufe in Slowenien vorliegen.\nAllerdings gibt die Beklagte hierfür eine plausible Erklärung ab, wonach die\nAbnehmerinnen der Beklagten über eigene Lagermöglichkeiten verfügen würden, weshalb nicht jeder Abnehmerin jeden Monat eine Rechnung habe gestellt werden können, bzw. Rechnungen gestellt worden seien, diese aber\nkeine HARRY POPPER Kondome umfasst hätten (act. 96, S. 14 N 33;\nact. 103, S. 12 N 58). Auch diesbezüglich unterlässt die Klägerin in der Folge\nweitere Ausführungen.\n\n"}