{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Sie zeigt dies anhand von zwei\nBeispielen, in denen 15 bzw. 11.5 % mehr verkauft als eingekauft worden sei.\nDies stelle ein Indiz dar, dass die Beklagte nicht alle relevanten Informationen\noffengelegt habe (act. 96, S. 12 N 28; act. 126a, S. 7 N 25). Die Beklagte erklärt dies damit, dass bei niedrigpreisigen Massenprodukten eine höhere\nStückzahl geliefert als bestellt und verrechnet werde, weil die Lieferanten so\ndas aufwändige Abzählen und die Überprüfung, ob die Auslieferung der Bestellung entspreche, vermeiden könnten und bei Qualitätsproblemen, einzelnen beschädigten Artikeln etc. der Kunde den Ersatz bereits habe (act. 103,\nS. 9 f. N 48). Diese Begründung erscheint plausibel und ist durch das Schreiben von R.________, ehemaliger Geschäftsführer der L.________ GmbH,\nKöln (act. 103/1), Lieferantin der Beklagten, belegt. Die Klägerin wendet dagegen ein, wäre dem so, wie die Beklagte behaupte, müssten die Mengendifferenzen bei allen Artikeltypen in etwa gleichmässig auftreten, was aber gerade nicht der Fall sei. Unverdächtig seien Artikeltypen wie die 24er Packung\n„Tutti Frutti Mix“, von welchen die Beklagte 1‘928 Stück eingekauft, aber weniger bzw. nur 1‘902 verkauft habe. Anders verhalte es sich bei der 24er Packung „extra dick“, von welchen die Beklagte lediglich 129 Stück eingekauft,\naber deren 266 verkauft habe (act. 109a, S. 6 f. N 31 f.; act. 126a, S. 8 f.\nN 31). Die Beklagte geht auf dieses Vorbringen nicht ein (vgl. act. 126 und\n126b), weshalb es unbestritten bleibt. Insoweit trifft zu, dass die Zahlen der\nBeklagten teilweise fraglich erscheinen, auch wenn die Firma K.________ (D),\nfür allfällige weitere Lieferungen von HARRY POPPER Produkten an die Beklagte nicht in Frage kommt (vgl. E. 4.1a vorne mit Hinweis auf act. 111 und\n121/2). Allerdings stellt die Beklagte zutreffend fest, dass bei tieferen Einkaufszahlen als Verkaufszahlen weniger Kosten, konkret Warenkosten, von\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nden Verkaufsumsätzen in Abzug gebracht werden müssen, was der Klägerin\nzum Vorteil gereicht, weil sich dadurch der Verletzergewinn erhöht (act. 103,\nS. 10 N 50). Dadurch, dass die Zahlen der Beklagten teilweise fraglich erscheinen, weil die Beklagte verschiedentlich erheblich mehr HARRY POPPER\nKondome verkaufte als sie einkaufte, erleidet die Klägerin im Ergebnis also\nkeinen Nachteil.\n\nc) Die Klägerin bringt weiter vor, aus den Unternehmensbroschüren der\nBeklagten gehe hervor, dass diese das M.________-Shop-Konzept auch im\nRahmen eines Franchising-Modells betreibe, aber keine Verkäufe an Franchisenehmer deklariere (act. 96, S. 12 f. N 29). Es trifft zu, dass sich die Beklagte\nfür Franchisenehmer empfahl (vgl. KG-act. 96/4). Aus welcher Zeit diese Broschüre stammt, geht aus der Beilage nicht direkt hervor. Die Beklagte legt\nplausibel dar, dass sie nicht aus der streitgegenständlichen Zeit herrühren\nkann, weil die Broschüre als Adresse der Beklagten die G.________strasse xx\nin H.________ anführe und die Beklagte ihren Sitz erst im August 2011 von\nS.________ nach H.________ verlegt habe (act. 103, S. 10 N 51 f.), was zutrifft (vgl. act. 96/4, unten auf jeder Seite). Vor allem aber kann aus der Empfehlung für Franchisenehmer nicht geschlossen werden, dass auch solche\nVerträge abgeschlossen und daraus Umsätze mit HARRY POPPER Produkten erzielt worden wären, was die Beklagte denn auch einwendet (act. 103, S.\n11 N 53). Die Klägerin machte diesbezüglich keine Einwände (vgl. act. 109a,\nS. 6 f. N 31-34; act. 126 und 126a).\n\nd) Die Klägerin macht überdies Vorbringen zu den Verkäufen der Beklagten an die M.V.________ AG und die O.________ (act. 96, S. 13 f. N 30-35;\nact. 109a, S. 7 f. N 34-39), wozu die Beklagte in der Klageantwort vom 25.\nAugust 2016 Stellung nimmt (act. 103, S. 11 f. N 54-57).\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n"}