{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2013 33\nRegeste:\nForderung aus Markenrechtsverletzung, Stufenklage | Immaterialgüterrecht\n\ndd) Die Klägerin bringt vor, die von der Beklagten in Abzug gebrachten Projektkosten (vgl. act. 66, schwarzer Bundesordner, M.________ AG 2006 –\n2011, Kostendetail Projektkosten, Register 8) seien nicht abzugsfähig. Denn\ndiese Arbeiten seien allesamt intern bzw. von Mitarbeitern der Beklagten erbracht worden. Die Beklagte mache nicht geltend, speziell für das Projekt\nHARRY POPPER zusätzliche Mitarbeiter eingestellt oder Pensen bestehender\nMitarbeiter erhöht zu haben. Sie hätte daher die Löhne für die mit dem Projekt\nbefassten Mitarbeiter ohnehin im gleichen Mass entrichten müssen. Ebenso\nwenig abzugsfähig sei der unzureichend substanziierte, geschweige denn\nnachgewiesene Gemeinkostenanteil (act. 96, S. 10 f. N 23 f.; act. 126a, S. 7\nN 24). Die Beklagte führt dazu lediglich aus, gemäss Bundesgericht könnten\nbei Beschäftigung eines Mitarbeiters während längerer Zeit mit einer patentverletzenden Tätigkeit die damit verbundenen Lohnkosten während der Kündigungsdauer dieses Mitarbeiters nicht angerechnet werden, wenn dieser\nsonst unterbeschäftigt wäre; anders verhalte es sich aber für die darüber hinausgehende Zeit. Ein Produktionsbetrieb solle eine mangelhafte Auslastung\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nnicht dadurch kompensieren, dass er als Zwischenbeschäftigung ein patentverletzendes Gut produziere. Ob dies auch bei Markenrechtsverletzungen für\nDienstleistungsbetriebe gelte, habe das Bundesgericht noch nicht entschieden. Es treffe also zu, dass Gemeinkostenanteile und interne Produktionskosten abzugsfähig seien. Mangels Relevanz erübrigten sich derzeit Weiterungen\ndazu; solche würden aber ausdrücklich vorbehalten (act. 103, S. 8 f. N 44).\nWeitere Ausführungen macht die Beklagte nicht dazu (vgl. act. 126b, S. 3 f.).\n\nEs ist nicht entscheidend, ob die verwendeten und erforderlichen\nProduktionsmittel vor der Aufnahme der Produktion schon zur Verfügung\nstehen oder eigens angeschafft bzw. hergestellt werden, um die\npatentverletzenden Waren zu produzieren. Fixkosten bzw. die nicht konkret\nzurechenbaren Gemeinkosten bei der Verwendung von Infrastruktur für die\nHerstellung verschiedener Güter fallen zumindest dann ausser Betracht, wenn\nvorhandene Produktionsmittel ohne die patentverletzende Produktion nicht\nausgelastet wären oder nicht verwendet werden könnten und somit durch die\nPatentverletzung Verluste vermieden oder vermindert werden. Da diese\nKosten dem Geschäftsführer ohnehin anfallen würden, sind sie zur Ermittlung\ndes massgebenden Nettogewinns vom Bruttoerlös jedenfalls für die Zeit nicht\nin Abzug zu bringen, welche für eine Liquidation oder Verkleinerung der\nentsprechenden betrieblichen Infrastruktur erforderlich wäre. Soweit die strengen Voraussetzungen für eine Schätzung fehlen, trägt der Geschäftsführer die\nBeweislast für die Ersatzfähigkeit seiner Kosten, auch soweit sich die Ausscheidung der spezifisch für die patentverletzenden Produkte verwendeten\nProduktionsmittel als schwierig erweist (BGE 134 III 306 E. 4.1.5 S. 311). Allgemeine Geschäftsunkosten sind nicht abzugsfähig, ebenso wenig darf eine\nVergütung für persönliche Tätigkeiten verlangt werden (Schmid, a.a.O., N 118\nzu Art 423 OR). Weder behauptet noch beweist die Beklagte, dass die von ihr\nin Abzug gebrachten internen Produktionsmittel ohne die Markenverletzung\nausgelastet gewesen wären. Die in den Monatsrapporten aufgeführten Stun-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\ndenaufwände (vgl. act. 66, schwarzer Bundesordner, M.________ AG 2006 –\n2011, Kostendetail Projektkosten, Register 8) stellen reine Parteibehauptungen dar. Die betreffenden Stundenansätze, z.B. von Q.________ von Fr.\n300.00, erscheinen als unrealistisch hoch und laufen auf die Geltendmachung\neines persönlichen Honorars hinaus. Interne Personalkosten können deshalb\nnicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt nach dem Gesagten für die von der\nBeklagten geltend gemachten Abzüge für „Gemeinkosten, Einkauf, Verkauf\nund Marketing“ von Fr. 17'185.74 (vgl. act. 66, schwarzer Bundesordner,\nM.________ AG 2006 – 2011, Kostenübersicht, Register 3). Gemeinkosten\nsind Kosten, die nicht direkt dem einzelnen Produkt belastet werden können\n(Ulrich/Hill/Kunz, Brevier des Rechnungswesen, 1985, S. 15). Lediglich konkrete Kosten für HARRY POPPER Produkte wie jene für Marketing wären\nabzugsfähig. Die stichprobenweise Überprüfung der Kostenrechnungen für\nNovember 2006 und Februar 2007 brachte aber keine solchen Kosten zum\nVorschein. Die „Gemeinkosten, Einkauf, Verkauf und Marketing“ von Fr.\n17'185.74 sind somit nicht genügend substanziiert und bleiben daher unberücksichtigt.\n\nee) Zusammenfassend sind vom Bruttogewinn von Fr. 24'661.79 lediglich\ndie Kosten für die Markenregistrierung von Fr. 1‘542.00 in Abzug zu bringen,\nworaus ein Nettogewinn von Fr. 23‘119.79 resultiert.\n\n4.2 Die Klägerin fordert in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR wegen Lücken und Unzulänglichkeiten der beklagtischen Berichterstattung eine\nErgebniskorrektur von pauschal plus 20 % auf den von ihr auf Fr. 45‘027.14\nberechneten Nettogewinn, mithin einen Betrag von Fr. 9‘005.43, insgesamt\nalso Fr. 54‘032.57 (act. 96, S. 12-14, N 28-34; act. 126a, S. 4 N 13). Die Beklagte bestreitet dies (act. 103, S. 9-12 N 45-62; act. 126b, S. 4 f.).\nKantonsgericht Schwyz 21\n\na) Auszugehen ist – wegen den Warenretouren – von einem Nettogewinn\nvon Fr. 23‘119.79 (vgl. E. 4.1c/ee vorne), bzw. nicht von Fr. 45‘027.14.\n\n"}