{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zur\nErmittlung des Nettogewinns sind die konkret dem Geschäftsführer erwachsenen Unkosten festzustellen, während allfällige branchenübliche Kosten allenfalls für eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR berücksichtigt werden können,\nwenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Abgrenzung der abzugsfähigen Aufwendungen erfolgt grundsätzlich danach, ob sie vom Geschäftsführer\nbesonders für den gewinnbringenden Umsatz getätigt wurden und dafür auch\nobjektiv erforderlich waren oder ob sie ebenfalls anderen Zwecken dienen\nkonnten. Nur soweit feststeht, dass Kosten ausschliesslich für die Herstellung\nder patentverletzenden Produkte angefallen sind, besteht der erforderliche\nZusammenhang zum erzielten Bruttogewinn (BGE 134 III 306 E. 4.1.4\nS. 310 f.). Gemäss Lehre sind abzugsfähig insbesondere die Kosten für den\nkonkreten Werbeaufwand, Personalaufwand und Werkzeugkosten (Staub, in:\nNoth/Bühler/Thouvenin, Markenschutzgesetz, 2017, N 116 f. zu Art. 55\nMSchG).\n\nDer Kläger trägt die Beweislast für den Bruttoerlös und die Zinsen, der Beklagte jene für die von ihm behaupteten Aufwendungen (BGE 134 III 306 E. 4.1.2\nS. 309; Staub, a.a.O., N 127 zu Art. 55 MSchG; Schmid, Zürcher Kommentar,\n1993, N 127 zu Art. 423 OR).\n\nbb) Die von der Beklagten geltend gemachten Anwaltskosten für die Markenregistrierung von Fr. 1‘542.00 (act. 66, schwarzer Bundesordner,\nM.________ AG 2006 – 2011, Kostendetail Markenregistrierung, Register 6\n[Beträge ohne MWST]; act. 103, S. 8 N 41) sind abziehbar, da sie, wie es der\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nName schon sagt, allein mit dem Eintrag der strittigen Marke HARRY POP-\nPER und den diesbezüglichen Abklärungen, also mit dem Produkt HARRY\nPOPPER, zusammenhängen. Was die Klägerin dagegen einwendet (vgl. act.\n96, S. 11 N 25), ist weder substanziiert noch überzeugend. Dagegen haben\ndie von der Beklagten geforderten Kosten für die Rechtsberatung im Hinblick\nauf den Gerichtsprozess ZK1 2008 19 und weitere diverse Verfahren in der\nPeriode vom 14. Dezember 2010 bis 17. März 2011 im Betrag von insgesamt\nFr. 20‘705.50 (Fr. 22‘247.50 ./. Fr. 1‘542.00; act. 66, schwarzer Bundesordner,\nM.________ AG 2006 – 2011, Kostendetail Beratungshonorare, Register 7\n[Beträge ohne MWST]; act. 103, S. 8 N 41) ausser Acht zu bleiben, da sie\neben keinen Bezug zur Registrierung der Marke HARRY POPPER haben. Die\nRechtsvertretungskosten der Beklagten aus dem Prozess betreffend die Nichtigkeit der Marke HARRY POPPER (ZK 2008 19) können nicht auf diesem\nWege auf die Klägerin abgewälzt werden.\n\ncc) Zwar sind Logistikkosten grundsätzlich abziehbar, falls sie ausschliesslich im Zusammenhang mit den rechtsverletzenden Produkten anfallen würden, was auch die Klägerin nicht bestreitet (act. 96, S. 11 N 27). Indessen will\ndie Beklagte zum einen pauschale Logistikkosten (in der Höhe von 25 %) weiterverrechnet haben, ohne konkret zu begründen, weshalb diese gerade 25 %\nsämtlicher Kosten betragen sollen (act. 66, schwarzer Bundesordner,\nM.________ AG 2006 – 2011, Kostendetail Logistikaufwand, Register 5, erstes Blatt; act. 84/1; act. 103, S. 8 N 42; act. 126b, S. 3 unten und S. 4 oben).\nZum anderen steht dieser Prozentsatz im Widerspruch zum Bericht von\nP.________, Revisionsexperte, vom 20. November 2015, wonach die Logistikkosten für die HARRY POPPER Produkte durchschnittlich 9.31 % betragen\nhätten (act. 66, schwarzer Bundesordner, M.________ AG 2006 – 2011,\nKostendetail Logistikaufwand, Register 5, Blätter zwei und drei). Aber auch\nauf diesen Prozentbetrag kann nicht abgestellt werden. Denn die Beklagte legt\ndie für die einzelnen Jahre 2006 bis 2011 aufgelisteten Logistikkosten und\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nderen Prozentsatz im Verhältnis zum Warenumsatz nicht ansatzweise dar. Die\nKlägerin weist ebenfalls auf die ungenügende Substanziierung der Logistikkosten hin (vgl. act. 96, S. 11 N 27; act. 126a, S. 6 f. insbesondere N 21 und\n24). Ausserdem hätte die Beklagte grundsätzlich in ihren Rechtsschriften die\nHöhe der Logistikkosten für die HARRY POPPER Produkte substanziiert darlegen müssen. Da sie dies nicht tat, bleibt unklar, weshalb zum Beispiel die\nLogistikkosten im Jahre 2006 nur 0.74 % des Warenumsatzes, in den Jahren\n2008, 2009 und 2011 aber über 10 % betrugen. Wegen unzureichender Substanziierung können keine Logistikkosten in Abzug gebracht werden, da sie\nauch nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht vernünftig geschätzt werden können. Ganz\nabgesehen davon, vermöchte die beweisbelastete Beklagte ihre unsubstanziierten Logistikkosten nicht zu beweisen, da sie keine einzige Logistikrechnung\nins Recht legt.\n\n"}