{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2013 33\nRegeste:\nForderung aus Markenrechtsverletzung, Stufenklage | Immaterialgüterrecht\n\n3. a) Die Klägerin bringt vor, die Beklagte sei ihren Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten gemäss Dispositivziffer 1 des Teil-Urteils des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015 nicht vollständig nachgekommen. Daher sei für die\nBezifferung des herauszugebenden Verletzergewinns auf die Angaben und\nSchätzungen der Klägerin abzustellen, welche sie mit Eingabe vom 1. Juli\n2016 geliefert habe. Darin habe die Klägerin nämlich jederzeit transparent\ngemacht, wo die Berechnungen basierend auf den vorgelegten Zahlen aufhören und wo die (notwendigen) Schätzungen beginnen würden. Aus dem\nUmstand, dass die Klägerin ihren Anspruch beziffert habe, folge nicht, dass\ndie Auskunftserteilung vollständig erfolgt sei (act. 96, S. 3 N 3 f.; act. 109a, S.\n1-4 N 2 und 5-13; act. 126a, S. 1-3 N 2-10). Die Beklagte bestreitet dies, zumal die Klägerin in der Lage gewesen sei, ihren Anspruch anhand der beklagtischen Angaben – wenn auch falsch – mit Fr. 70‘984.06 und Fr. 8‘233.07 zu\nbeziffern (act. 103, S. 3 N 9 f. und S. 5 N 20).\n\nb) Mit Teil-Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015 wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 30. September 2006 bis zum\n28. Februar 2011 Auskunft zu erteilen über die von ihr hergestellten und verkauften Präservative und allenfalls anderen Produkte mit dem Zeichen HAR-\nRY POPPER sowie die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne und darüber\nnach anerkannten Grundsätzen und unter Vorlage von beweiskräftigen Dokumenten Rechnung abzulegen (act. 59a). In der Begründung (E. 2f/aa S. 31)\nführte das Kantonsgericht unter anderem aus, dass bei unterlassener Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf die Angaben des Klägers abgestellt\nwerde. Am 27. November 2015 reichte die Beklagte umfangreiche Unterlagen\nein (act. 66). Die Klägerin rügte mit Eingabe vom 10. Dezember 2015, dass\nKantonsgericht Schwyz 12\n\ndie Beklagte nur ungenügend ihrer Informationspflicht gemäss Teil-Urteil vom\n23. Juni 2015 nachgekommen sei (act. 69/1). Aus diesen Gründen schlossen\ndie Parteien am 28. Januar 2016 eine Prozessvereinbarung. Darin wurde insbesondere festgehalten, die Parteien seien sich darin einig, dass die Auskunftserteilung gemäss Ziff. 1 des Dispositivs des Teilurteils vom 23. Juni\n2015 auch für die M.V.________ AG zu erteilen sei, und sofern bezüglich der\nM.V.________ AG eine vollumfängliche Auskunft nicht mehr möglich sei, sei\ndas detailliert und nachvollziehbar darzulegen und es seien all jene Elemente\nzu liefern, welche eine möglichst genaue Schätzung des Umsatzes und des\nBruttogewinnes erlauben würden (act. 80, S. 1 N 3). Daher liess die Beklagte\nam 15. März 2016 weitere Unterlagen einreichen (act. 82/1 und 82/2). Die\nKlägerin gab mit Eingabe vom 3. Mai 2016 zu verstehen, dass die Beklagte\nmit dieser Sendung die gemäss Ziffer 3 der Prozessvereinbarung vom 28. Januar 2016 geschuldeten Unterlagen betreffend die M.V.________ AG nicht\nbeigebracht habe, was dazu führen werde, dass das Gericht (auch) den von\nder M.V.________ AG erwirtschafteten und an die Klägerin herauszugebenden Nettogewinn schätzen werde (act. 86/1).\n\nOb die Beklagte ihren Pflichten gemäss Teil-Urteil vom 23. Juni 2015 und\nProzessvereinbarung vom 28. Januar 2016 ausreichend Folge leistete, ist an\ngegebener Stelle weiter hinten zu prüfen (vgl. E. 5.2c hinten).\n\n4. Die Klägerin errechnet einen von der Beklagten direkt erzielten Gewinn\nin der Höhe von Fr. 54‘032.57 (Bruttogewinn von Fr. 45‘027.14 + Zuschlag\nvon Fr. 9‘005.43) sowie einen Schadenszins von Fr. 24‘253.76 (Stichtag\n4. April 2017), den die Beklagte herauszugeben habe (act. 126a, S. 4 N 13;\nact. 109a, S. 8 N 42). Die Beklagte will dagegen einen Nettoverlust von\nFr. 34‘121.52 erlitten haben (Bruttogewinn von Fr. 23‘929.61 ./. [Kosten für die\nMarkenregistrierung und Rechtsberatung von Fr. 22‘247.50 + Logistikkosten\nvon Fr. 35‘803.63]; act. 103, S. 7-12).\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n4.1 a) Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte im relevanten Zeitraum\nvon der L.________ GmbH 51‘926 Stück HARRY POPPER Artikel erwarb,\nwofür ihr ein (Waren)Aufwand von Fr. 115‘542.23 entstand (act. 96, S. 7 f.\nN 14 f.; act. 103, S. 6 N 27).\n\nWas die Wareneinkäufe anbelangt, ist festzuhalten, dass das Vorbringen der\nKlägerin, wonach die Beklagte HARRY POPPER Kondome auch direkt von\nder Herstellerin K.________ GmbH bezogen habe (KG-act. 96, S. 6 N 12),\nentkräftet ist. N.________, der Geschäftsführer der K.________ GmbH,\nDeutschland, bestätigte mit Schreiben vom 25. August 2016, eingereicht\ndurch die Beklagte mit Eingabe vom 25. August 2016, dass die K.________\nerstmals im Verlaufe des Jahres 2011 direkt an die M.________ AG geliefert,\ndiese seither bestehende Lieferbeziehung aber keine Kondome der Marke\nHARRY POPPER beinhaltet habe (act. 103, S. 6 N 26 und act. 103/2). In gleicher Weise antwortete N.________ auf dem Wege der Rechtshilfe dem Amtsgericht Hildesheim, Deutschland, in seiner schriftlichen Auskunft vom 19. Dezember 2016. Die K.________ habe der M.________ AG oder der\nM.V.________ AG in den Jahren 2006 bis 2011 weder Kondome noch andere\nProdukte mit dem Namen HARRY POPPER geliefert. Solche Kondome seien\nnur der L.________ GmbH geliefert worden, und zwar nur Kondome bzw.\nnicht auch noch andere Produkte (act. 111 und 121/2).\n\n"}