{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Beklagte ist unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit\nBusse nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle verpflichtet, der\nklagenden Partei innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden\nTeil-Urteils Auskunft zu erteilen über die von ihr hergestellten und\nverkauften Präservative und allenfalls anderen Produkte mit dem\nZeichen HARRY POPPER sowie die dadurch erzielten Umsätze und\nGewinne und hat darüber nach anerkannten Grundsätzen und unter\nVorlage von beweiskräftigen Dokumenten Rechnung abzulegen.\nInsbesondere sind die folgenden Angaben zu machen:\na) Nachweis der hergestellten und bei Dritten bestellten Stückzahlen der Produkte, aufgeschlüsselt nach Geschäftsjahr und Produktkategorien;\nb) einzelne Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,\n-zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;\nc) Nachweis der getätigten Verkäufe von Produkten an Zwischenhändler und Endabnehmer, aufgeschlüsselt nach Mengen, Zeiten und Preisen;\nd) allenfalls betriebene Werbung (insb. Kosten);\ne) Nachweis der von der Beklagten mit den Produkten erzielten\nUmsätze, die nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Kosten gemindert sind;\nf) Nachweis der mit den Produkten allenfalls erzielten Lizenzeinnahmen;\ng) Nachweis der fixen und variablen Gestehungskosten der Beklagten zur Erwirtschaftung der Umsätze mit den Produkten\nsowie Nachweis der von ihr verbuchten Gewinne, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.\nDiese Auskünfte sind für den Zeitraum vom 30. September 2006 bis\nzum 28. Februar 2011 zu erteilen.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nIm darüber hinausgehenden Umfang werden die Auskunfts- und\nRechnungslegungsbegehren abgewiesen.\n2. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung noch festzulegenden Betrag als Gewinnherausgabe zuzüglich\nZins von 5 % seit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu bezahlen.\n3. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin einen noch festzulegenden\nBetrag nebst 5 % Zins für vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten\nzu bezahlen.\n4. Die Gerichts- und Parteikosten werden dem Endentscheid vorbehalten.\n\nDieses Teil-Urteil blieb unangefochten.\n\nMit Eingabe vom 27. November 2015 reichte die Beklagte bezugnehmend auf\nDispositivziffer 1 des Teil-Urteils des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015 dem\nKantonsgericht elf Bundesordner ein (act. 66).\n\nF. Da sich die Parteien in der Auslegung des Dispositivs des Teil-Urteils vom\n23. Juni 2015 in mehreren Punkten nicht einig waren, schlossen sie auf Vorschlag des Gerichts am 28. Januar 2016 folgende Prozessvereinbarung ab\n(act. 80):\n\n1. Die Klägerin akzeptiert, dass die von der Beklagten am 27. November 2015 gelieferten Unterlagen hinsichtlich Ziffer 1 lit. a des Dispositivs des Teilurteils vom 23. Juni 2015 nicht weiter nach Produktkategorien aufzuschlüsseln sind.\n2. Die Beklagte wird bis spätestens 15. März 2016 die von ihr gelieferten Unterlagen im Sinne von Ziffer 1 lit. c des Dispositivs des Teilurteils vom 23. Juni 2015 auch noch hinsichtlich der Preise aufschlüsseln. Die Aufschlüsselung nach Mengen, Zeiten und Preisen kann in\neinem Dokumente (sic!) erfolgen, sofern die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt.\n3. Die Parteien sind sich darin einig, dass innert der gleichen Frist die\nAuskunft gemäss Ziff. 1 des Dispositivs des Teilurteils vom 23. Juni\n2015 für den ganzen Zeitraum auch für die M.V.________ AG zu erteilen ist. Sofern bezüglich der M.V.________ AG eine vollumfängliche Auskunft nicht mehr möglich ist, ist das detailliert und nachvollziehbar darzulegen und es sind all jene Elemente zu liefern, welche\neine möglichst genaue Schätzung des Umsatzes und des Bruttogewinnes erlauben.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n4. Die Klägerin akzeptiert die nachträgliche Lieferung der Unterlagen\ngemäss Ziffer 2 und 3 vorstehend als rechtzeitig.\n\nMit Eingabe vom 15. März 2016 reicht die Beklagte umfassende Dokumente\nein mit dem Hinweis, dass sich die Umsätze der M.V.________ AG bzw.\nM.V.________ AG an die Endkunden in der Zeit nach der Fusion nicht eruieren liessen (act. 82, 82/1 sowie 82/2-82/10), wozu die Klägerin am 3. Mai\n2016 Stellung nahm. Bereits mit Eingabe vom 24. März 2016 hatte die Beklagte das Schreiben der C.________ GmbH & Co ins Recht gelegt (act. 84 und\n84/1).\n\nAm 1. Juli 2016 bezifferte die Klägerin die Forderung und stellte, anknüpfend\nan ihre Klageschrift vom 26. September 2011 und das Teil-Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015 folgende Rechtsbegehren (act. 96):\n\n"}