{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48c994323e4c8bd7cc354d389e4acbd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-33_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29aa96c6ba26368f46fa31bd564b9945422daf883885f5f4498f582806c98d197957bdd782be3028c7b929a389075544fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_33", "Checksum": "4bd02ae647d4df3409fe15c40691c940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Nachweis der hergestellten und bei Dritten bestellten Stückzahlen der Produkte, pro Monat, aufgeschlüsselt nach Produktkategorien;\nb. einzelne Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und\n-preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;\nc. einzelne Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und\n-preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;\nd. Nachweis der getätigten Verkäufe von Produkten an Zwischenhändler und\nEndabnehmer, aufgeschlüsselt nach Mengen, Zeiten und Preisen sowie, wo\nanwendbar, Verkaufslokalen;\ne. betriebene Werbung, aufgeschlüsselt und nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;\nf. Nachweis der von der Beklagten mit den Produkten erzielten Umsätze, die\nnicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Kosten gemindert sind;\ng. Nachweis der mit den Produkten erzielten Lizenzeinnahmen;\n\nh. Nachweis der fixen und variablen Gestehungskosten der Beklagten zur Erwirtschaftung der Umsätze mit den Produkten sowie Nachweis der von ihr\nverbuchten Gewinne, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.\nDie Auskünfte gemäss Ziff. 1 lit. a-h seien für den Zeitraum vom 30. September\n2006 bis zum 28. Februar 2011 zu erteilen.\n2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der klagenden Partei einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrag zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu bezahlen (Start der Zinsrechnung mit Ende des\nGeschäftsjahres 2005; geschätzter Mindestwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1\nZPO: CHF 100'000.-).\n\n3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von\nCHF 525 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 13. Mai 2008 zu bezahlen.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag von 8 %, zulasten der beklagten Partei.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nMit Klageantwort vom 26. Januar 2012 trug die Beklagte auf vollumfängliche\nAbweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\nder Klägerin. Ausserdem bestritt die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des\nKantonsgerichts Schwyz (ZK1 2011 39: act. 10).\n\nAm 5. März 2012 nahm die Klägerin Stellung zur Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit und beantragte Nichteintreten, eventualiter Abweisung,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (ZK1 2011\n39: act. 14).\n\nMit Beschluss vom 26. Februar 2013 trat das Kantonsgericht auf die Klage\nnicht ein, auferlegte die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von\nFr. 5‘000.00 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Klägerin vom\n22. April 2013 hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2013 teilweise gut. Das Bundesgericht hob den kantonsgerichtlichen Beschluss auf\nund wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück\n(ZK1 2011 39: act. 30 und 36).\n\nE. Der Kantonsgerichtspräsident setzte das Verfahren am 25. Februar\n2014 unter der neuen Prozessnummer ZK1 2013 33 fort und befragte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts E.________\nam 11. April 2014 als Zeugin, wozu die Parteien am 8. Mai und 2. Juni 2014\nStellung nahmen (act. 3, 10, 20 und 24).\n\nDas Kantonsgericht trat mit Beschluss vom 16. Juli 2014 auf die Klage ein\n(act. 32). Das Bundesgericht bestätigte diesen Beschluss mit Urteil vom\n26. Januar 2015 (act. 41).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nAm 23. März 2015 fand eine Instruktionsverhandlung mit Aktenschluss statt,\naber nur hinsichtlich des ersten Teils der Stufenklage bzw. bezüglich des\ngrundsätzlichen Bestandes der Forderung nebst Zins und des Auskunftsanspruchs (act. 46).\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2015 hielten die Parteien je\nzwei Schlussvorträge (act. 59). Gleichentags erliess das Kantonsgericht folgendes Teil-Urteil (act. 59a):\n\n"}