a) Die dem Beklagten auferlegten Gerichtskosten von Fr. 19‘000.00 werden vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. b) Der beklagtische Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 15‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Fr. 4'627.60 (Honorar und Auslagen inkl. 8 % MWST gemäss spezifizierter Honorarnote vom 17. Juli 2012) wurden dem beklagtischen Rechtsvertreter bereits am 13. August 2014 überwiesen und am 3. September 2014 gutgeschrieben.