2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 20‘000.00 werden dem Beklagten zu 19/20 (Fr. 19‘000.00) und den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 1/20 (Fr. 1‘000.00) auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 10‘000.00 zu bezahlen. 4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ wie folgt bewilligt: